Verband des Kraftfahrzeuggewerbes
Mecklenburg-Vorpommern
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Zugang zu Fahrzeugdaten - Europäisches Datengesetz (Data Act) final verabschiedet

Die Verordnung schafft erstmals einheitliche Regelungen für den Datenaustausch zwischen Unternehmen, Behörden und anderen Akteuren der Datenökonomie. Ziel des Data Act ist es, die Konzentration von Daten bei Unternehmen aufzubrechen und die Daten auch Drittanbietern zugänglich zu machen.

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Sachmangelhaftung – Nacherfüllungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf nach neuem Kaufrecht
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Warnung vor unseriösen Angeboten von „Restfahrzeugen“ mittels Übersendung einer betrügerischen E-Mail

Derzeit werden von Kriminellen per E-Mail - unter Beifügung eines „Restpostenkatalogs von Fahrzeugen“ – Fahrzeuge mit unüblich hohen Rabatten zum Kauf angeboten. Die angeblichen Verkäufer nutzen in ihrer Kommunikation dabei fortlaufend die unternehmerische Identität existierender Unternehmen und auch die Namen von tatsächlich existierenden Mitarbeitern dieser Unternehmen (meist größere Automobilhandelsgruppen); sie wollen sich auf diese Weise gegenüber den angeschriebenen Autohändlern als seriöse Verkäufer darstellen.

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SERMA startet am 1. April
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Neue Reparaturkostenübernahmebestätigung (RKÜB)

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH vom 16.01.2024 zum Unfallschadenrecht hat der ZDK die bisherige RKÜB erneuert. Sie enthält keine Abtretung mehr, sondern ausschließlich eine Zahlungsanweisung.

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Aktualisierung der ZDK-Broschüre zu Lieferverzögerungen

In jüngster Zeit haben einige Formulierungen sowohl in der vom ZDK herausgegebenen Broschüre sowie dem Fragen- und Antwortenkatalog zum Thema „Lieferverzögerungen/Lieferverzug“ zu Nachfragen geführt. Dies wurde zum Anlass genommen, sowohl die Broschüre als auch den Fragen- und Antwortenkatalog zu überarbeiten und zu aktualisieren.

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Neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist in Kraft getreten! Übergangsfristen

Die neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung wurde im Bundesgesetzblatt am 22.02.2024 veröffentlicht und ist am 23.02.2024 in Kraft getreten. Konkretisierung der Übergangsfristen.

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Vorsicht bei der Verwendung von Bildern aus dem Internet
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Zulassungsbeschränkung für Neufahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, M2, N1 und N2 (leichte Personenkraftwagen/Nutzfahrzeuge) ab dem 01.09.2024

Ab dem 01.09.2024 treten für die Erstzulassung bestimmter Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) strengere Abgasvorschriften in Kraft.

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Anpassung bei der Dienstwagenbesteuerung

Am 22. März hat der Bundesrat über das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) abgestimmt.

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Der Meister wird in der Werkstatt und nicht am Schreibtisch gebraucht!

Diese Aussage verdeutlicht das Hauptproblem der rund 40.000 mittelständischen Handels- und Handwerksbetriebe der Kfz-Branche beim Thema Bürokratie in Deutschland. Der seit Jahren insbesondere in Kfz-Unternehmen wachsende Berg an bürokratischen Aufgaben bindet enorme Arbeitskapazitäten, die dringend in den Verkaufsräumen und Werkstätten gebraucht werden. Darunter leiden sowohl Kunden als auch das gesamte Kfz-Gewerbe. Die unternehmerische Schmerzgrenze ist längst überschritten!

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ZDH-Praxishilfe zum Umgang und Einführung der E-Rechnung
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Nachrüstung mit dem Fahrtenschreiber GEN2 V2

Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2020 wurde die Pflicht eingeführt, dass gewerblich genutzte Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung betrieben werden, mit der neuesten Version des Fahrtenschreibers, dem intelligenten Fahrtenschreiber GEN2 V2, nach einem festgelegten Zeitschema nachzurüsten sind.

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Betriebliche Krankenversicherung im Kfz-Gewerbe (bKV)
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Europäische NIS2-Richtlinie zur Cybersicherheit
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Fahrzeugzulassungen in Mecklenburg-Vorpommern

Wir informieren über die Entwicklung der Neuzulassungen und Besitzumschreibungen in Mecklenburg-Vorpommern im ersten Halbjahr 2024.

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Adressbuchverlage, Gewerberegister und andere Registrierungen

Einmal wieder scheint ein Unternehmen zu versuchen, Rechnungsbeträge ohne zugrundeliegenden Vertrag für eine Registrierung eintreiben zu wollen. Solche Vorgänge sind nicht neu und werden immer wieder kommen. Daher sollte jeder Betrieb Vorbeugemaßnahmen organisieren!

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Zulassungsbeschränkung für Neufahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 (Personenkraftwagen/Nutzfahrzeuge) ab dem 07.07.2024 bzw. 07.07.2026
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LKW-Maut - Hinweise und FAQ zur Maut-Erweiterung ab 1. Juli 2024
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Versicherungsrecht – Die zum 01.01.2025 geplante Einführung einer bürokratischen Wartefrist gefährdet die automobile RSV

Eine Woche Wartefrist zwischen Abschluss des Kauf- und Finanzierungsvertrages über ein

Kraftfahrzeug und dem Abschluss einer automobilen Restschuldversicherung (RSV) – das hat

der Gesetzgeber Ende 2023 erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum

Zukunftsfinanzierungsgesetz völlig überraschend beschlossen. Ziel des ZDKs ist es nun, das

Inkrafttreten dieser zulasten von Verbrauchern und Autohändlern gehenden Wartefrist zu

verhindern. Denn deren Folge wäre einerseits ein faktisches Verkaufsverbot und andererseits

ein zusätzlicher Zeit- und damit Kostenaufwand für die Autohäuser.

 

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Scheinwerfereinstell-Prüfgeräte mit Ausrichtlasern der Klasse 3R - Gemeinsame Information der Überwachungsorganisationen und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe"

Werden bei der Überprüfung der Lichteinstellung von Kraftfahrzeugen Scheinwerfereinstell-Prüfgeräte (SEG) eingesetzt, die zur präzisen Positionierung Laser der Klasse 3, 3R oder höherwertig verwenden, sind besondere Anforderungen zu erfüllen.

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Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB): AG Frankfurt/M. entscheidet zum Lieferverzug zugunsten des Verkäufers

Infolge der Halbleiterkrise kam es vermehrt zu teils erheblichen Verzögerungen bei der Auslieferung bestellter Neuwagen. Das Amtsgericht Frankfurt/M. hat nun in einem aktuellen Fall entschieden und gibt in seinem Urteil wichtige Hinweise.

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Neue StVZO Vorschrift zur Prüfung von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen – Wohnwagen / Wohnmobile
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Datenschutzbeauftragter –Nennung des Namens des Datenschutzbeauftragten (DSB) im Zeitpunkt der Datenerhebung ist nicht notwendig

Der BGH hat entschieden, dass bei Mitteilung der Kontaktdaten des DSB nach Art. 13 Abs. 1

Buchst. b DSGVO die Nennung des Namens nicht zwingend notwendig ist. Entscheidend und

zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die

Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind.

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Verband des Kfz-Gewerbes Mecklenburg-Vorpommern e.V.
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18147 Rostock

Tel.: +49 (0381) 444 57 483 Fax.: +49 (0381) 444 57 484 www.kfz-mv.de E-Mail: info(at)kfz-mv(.)de
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