Begründungspflicht bei Ablehnung von Pflegezeiten

Noch im letzten Jahr ist das „Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (sog. Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG) in Kraft getreten. Darin geht es um verbindliche Standards zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Familien mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen.

Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie wurden im Wesentlichen folgende, von der Betriebsgröße abhängige Regelungen eingeführt:

Für Betriebe mit i. d. R. 15 oder weniger Arbeitnehmern gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, muss diese Ablehnung zukünftig begründet werden. Für Ansprüche auf eine Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: Ebenso, wie es in Kleinbetrieben mit bis zu 15 Beschäftigten bisher kein Anspruch auf Pflegezeit gab, bestand bislang auch für Arbeitnehmer in Betrieben mit bis zu 25 Beschäftigten kein Anspruch auf Familienpflegezeit. Zukünftig bekommen Arbeitnehmer in Unternehmen bis zu dieser Größenordnung die Möglichkeit, eine Pflegezeit bzw. eine Familienpflegezeit im Wege eines Antragsverfahrens zu vereinbaren. Arbeitgeber werden jetzt verpflichtet, den Antrag auf die (Familien-)Pflegezeit innerhalb von vier Wochen zu bescheiden. Bei einer Versagung muss die Ablehnung des Antrags zudem begründet werden. An den Inhalt dieser Begründung sind jedoch laut Gesetzesbegründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Was im Einzelnen in der Begründung aufzuführen ist, bleibt leider unklar und wird sich letztendlich erst in der Zukunft noch zeigen.

Das Gesetz sieht außerdem keine Zustimmungsfiktion vor, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert.

Während einer vereinbarten Freistellung im Rahmen einer (Familien-)Pflegezeit gilt künftig unter anderem ein Sonderkündigungsschutz für den Beschäftigten.