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Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG gilt auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Antwortschreiben auf eine Forderung des ZDK reagiert und im Sinne der Rechtssicherheit klargestellt, dass die Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG nicht nur für Neufahrzeuge, sondern auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge gilt. 

Nach dem Wortlaut des BMF gilt damit Folgendes:

„Die mit dem vorgenannten Gesetz initial eingeführte arithmetisch-degressive AfA umfasst alle Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 KraftStG, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft und damit dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen erstmalig zugegangen sind. Eine Beschränkung auf fabrikneue Fahrzeuge erfolgt ausdrücklich nicht. So sind beispielsweise auch Elektrofahrzeuge mit vorangegangener Tageszulassung vom Gesetzeswortlaut der Regelung umfasst.

Voraussetzung ist allerdings, dass die neuen oder gebrauchten Fahrzeuge zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehören. Die Abschreibungsregelung ist also grundsätzlich ausgeschlossen für Fahrzeuge, die dem Umlaufvermögen zugerechnet werden, beispielsweise weil diese für Zwecke der bloßen Weiterveräußerung angeschafft worden sind …“.

Das Antwortschreiben des BMF fidnen sie im Anhang.

Die im Schreiben an den ZDK veröffentliche Klarstellung des BMF hilft sowohl den Autohäusern bei der notwendigen Vermarktung gebrauchter Elektrofahrzeuge als auch allen gewerblichen Steuerpflichtigen bei der problemlosen Geltendmachung der Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge. Betroffene können sich insoweit direkt auf die Aussagen des BMF berufen.

Beachten müssen die Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Sonderabschreibung nur, dass sich die Elektrofahrzeuge in dessen Anlagevermögen befinden müssen. Solche Abschreibungen für im Umlaufvermögen befindliche Elektrofahrzeuge sind den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ausgeschlossen.

Schließlich weist das BMF schon jetzt darauf hin, dass in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder noch ein zusätzliches klarstellendes Anwendungsschreiben veröffentlicht werden soll, um hinsichtlich der Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG sowohl weitere Anwendungsfragen zu klären als auch eine einheitliche bundesweite Rechtsanwendung und Rechtsklarheit zu schaffen.