Durch die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum Jahreswechsel 2026 auf 13,90 € und 14,60 € ab 2027 steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze auf 603 € ab 2026 bzw. 633 € ab 2027.
Um Arbeitnehmern geringfügige Beschäftigungen trotz Erhöhung des Mindestlohns auf dem zeitlich gleichen Niveau zu ermöglichen, hatte der Gesetzgeber im Jahr 2022 die sog. Geringfügigkeitsgrenze über eine Anpassung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV derart dynamisiert, dass diese Geringfügigkeitsgrenze aufgrund einer genau festgelegten Formel (Mindestlohn x 130: 3 (auf volle Euro aufgerundet)) automatisch ansteigt, wenn der Mindestlohn erhöht wird.
Die bisherige Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556 € steigt nach dieser Gesetzessystematik somit zum 01.01.2026 auf 603 € und zum 01.01.2027 auf 633 €.