Fernabsatz: BGH-Entscheidung zu fehlender Angabe der Telefax-Nummer sowie zur Höhe der Rücksendekosten in einer Widerrufsbelehrung

Trotz fehlender Angabe der Telefax-Nummer in einer vom Händler verwendeten Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts wird die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang gesetzt, wenn dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung andere Kommunikationsmittel benannt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Widerrufsbelehrung auch keine Angabe der Telefon-Nummer enthält.
 

Enthält die Widerrufsbelehrung keine Angaben zur Höhe der Rücksendekosten, obwohl dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt werden, hat der Verbraucher diese zwar nicht zu tragen, die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt aber dennoch zu laufen. 

Bereits im Februar 2025 hatte der BGH für Online Neuwagenkaufverträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden, festgestellt, das für den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist die Angabe der Telefon-Nummer in der Widerrufsbelehrung des Händlern nicht erforderlich ist, wenn dem Verbraucher darin beispielhaft andere Kommunikationsmittel benannt werden.
 

In der Zwischenzeit sind beim BGH weitere, ähnlich gelagerte Nichtzulassungsbeschwerden eingegangen, in denen es um die Frage geht, ob in der vom Händler formulierten Widerrufsbelehrung die Angabe der Telefaxnummer für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlich ist, wenn er diese im Impressum seiner Internetseite nennt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es bekanntlich ab, ob eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware gilt oder ob das Widerrufsrecht erst nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen erlischt.
 

Außerdem geht es um die Frage, ob es dem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegen steht, wenn dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt wird, dass er im Widerrufsfalle die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen hat, die Widerrufsbelehrung aber keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung enthält.
 

In einem ausgewählten Muster-Verfahren hat der BGH nunmehr über die vom Käufer eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden (Beschluss vom 22.07.2025, Az. VIII ZR 5/25).
 

Sachverhalt
Im April und im Juni 2022 erwarb ein Verbraucher von einem Neuwagenhändler jeweils ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes. Im Impressum des Händlers sind sowohl dessen Telefonnummer als auch seine Telefaxnummer angegeben. Der Händler verwendete beim Abschluss der Verträge jeweils eine in Teilen von der Muster-Widerrufsbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung. Darin werden die Postanschrift und die E Mail-Adresse des Händlers mitgeteilt, nicht aber seine Telefon- und Telefax-Nummer. Im Übrigen wird der Verbraucher darüber informiert, dass der Widerruf "mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)" erklärt werden kann. Außerdem werden dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung auferlegt. Angaben zur Höhe dieser Kosten enthält die Widerrufsbelehrung hingegen nicht. 

Die Übergabe der Neufahrzeuge erfolgte im September und Dezember 2022. Ende August 2023 erklärte der Käufer per E-Mail den Widerruf der beiden Kaufverträge und begehrte im Wesentlichen die Rückzahlung der Kaufpreise nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Fahrzeuge. 

In den beiden Vorinstanzen hatte er mit seinem Klagebegehren keinen Erfolg. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung der Käufer mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt, möchte er sein Klagebegehren weiterverfolgen.
 

Entscheidung des BGH
Laut BGH-Pressemitteilung hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Käufers zurückgewiesen
und in der Begründung seiner Entscheidung folgendes festgestellt:

  • Weder die fehlende Angabe der Telefon-Nummer noch die fehlende Angabe der Telefax-Nummer in der Widerrufsbelehrung stehen dem Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist entgegen, wenn dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung sowohl die Postanschrift als auch die E Mail-Adresse des Händlers mitgeteilt werden. Das gilt auch dann, wenn in der Widerrufsbelehrung auf die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax hingewiesen wird, die auf der Internetseite des Händlers angegebene Telefaxnummer aber unrichtig oder nicht erreichbar ist. Ein normal informierter, verständiger Durchschnittsverbraucher lässt sich auch in diesem Falle nicht von einer rechtzeitigen Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten, wenn der Händler ihm in der Widerrufsbelehrung sowohl seine Postanschrift als auch seine E-Mail- Adresse mitteilt. Ein solcher Verbraucher, der einen erfolglosen Übermittlungsversuch mittels eines Telefaxschreiben unternommen hat, sprich einem inzwischen ohnehin weitgehend überholten Kommunikationsmittel, würde anschließend ein effizientes Kommunikationsmittel wählen, z.B. in Form einer E-Mail.
  • Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht es auch nicht entgegen, dass der Händler dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt hat, dass dieser die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen hat, jedoch keine – zumindest schätzungsweise – Angaben zur Höhe der Kosten der Rücksendung gemacht wurden. Zwar ist die Widerrufsbelehrung wegen unterlassener Information über die Kosten der Rücksendung fehlerhaft, daraus folgt jedoch nur, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat. Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 5 BGB, in dem die Folgen der unterlassenen Information über die Höhe der Rücksendekosten abschließend geregelt sind. Obwohl sich durch die fehlende Angabe zur Höhe der Rücksendekosten zugleich die Information über die Kostentragungspflicht des Verbrauchers in der Widerrufsbelehrung alsunrichtig bzw. falsch erweist, hat auch dies keine Auswirkungen auf den Beginn der Widerrufsfrist und führt somit nicht zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist auf 1 Jahr und 14Tage. Welche Informationen für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich sind, ergibt sich aus § 356 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB. Eine Information über die – ggf. geschätzte – Höhe der Kosten der Rücksendung gehört nicht dazu.