Technische Mitteilungen

Mit der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 156/2021 vom 08.07.2021 wird die Neufassung der "Richtlinie für die Durchführung der Systemeinbauprüfung sowie der wiederkehrenden oder sonstigen Anlagenprüfung für Kraftfahrzeuge mit gasförmigen Kraftstoffen (GSP/GAP-Durchführungs-Richtlinie)" durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bekannt gegeben, die ab dem Tag der Veröffentlichung im Verkehrsblatt (Heft 15/2021), dem 15.08.2021, von den berechtigten Untersuchungsstellen (Prüfstellen der Technischen Prüfstelle beziehungsweise der Überwachungs­organisationen, anerkannte GAS-Werkstätten) gleichermaßen anzuwenden ist. Gleichzeitig wird mit dem Tag der Veröffentlichung der Neufassung der GSP/GAP-Durchführungs-Richtlinie die bisher gültige GSP/GAP-Durchführungs-Richtlinie vom 05.04.2006 (Verkehrsblatt 2006 - Seite 418) mit der Änderung vom 02.12.2019 (Verkehrsblatt 2019 - Seite 870) aufgehoben.

Die in diesem Zusammenhang für anerkannte GAS-Werkstätten wichtigste Bestimmung ist, dass Kraftfahrzeuge, die mit dem alternativen Kraftstoff "Flüssigerdgas (LNG)" betrieben werden können, mit dem Regelungsumfang dieser neu gefassten Richtlinie erfasst werden und damit gegebenenfalls einer Systemeinbauprüfung (GSP) beziehungsweise einer wiederkehrenden oder sonstigen Anlagenprüfung (Gasanlagenprüfung - GAP) unterliegen. Weiterhin wird klargestellt, dass Kraftfahrzeuge, deren Antrieb mittelbar oder unmittelbar mit Wasserstoff erfolgt, zunächst nicht über die "GSP/GAP-Durchführungs-Richtlinie" zu prüfen sind. Diese sogenannten "Wasserstoff-Fahrzeuge" werden vorübergehend über die Hauptuntersuchung (HU) auf ihren vorschriftsmäßigen Zustand geprüft. Mit einem Wasserstoffsystem nachgerüstete Kraftfahrzeuge erhalten über ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen eine neue Betriebserlaubnis (Abnahme nach § 21 StVZO).

Die ZDK-Kommentierung zu der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 156 vom 08.07.2021 erhalten Sie anliegend. Die Verkehrsblatt-Verlautbarung können wir diesem Schreiben nicht beifügen, da die Verbreitung von Verkehrsblatt-Inhalten oder -Dokumentationen - auch nur auszugsweise - in gedruckter oder digitaler Form rechtswidrig ist und rechtlich verfolgt wird.

Die Veröffentlichung der Verkehrsblatt-Verlautbarung nebst ZDK-Kommentierung wird im Verbandsorgan "kfz-betrieb" und in "TEMI Plus" (www.temiplus.de) zeitnah erfolgen.

Mit der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 149/2021 vom 07.07.2021 wird ab dem 01.07.2022 die Neufassung der "Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandsrichtlinie)" durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bekannt gegeben. Gleichzeitig tritt die über die Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 9/2011 vom 12.04.2011 (Verkehrsblatt 2011 - Seite 354) veröffentlichte Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandsrichtlinie) zum 30.06.2022 außer Kraft. Über die neu gefasste "Bremsprüfstandsrichtlinie" werden ab dem 01.07.2022 die Anforderungen für die Baumusterfreigabe und die wiederkehrenden Überprüfungen von Bremsprüfständen (Platten- beziehungsweise Rollenprüfstände mit gegebenenfalls zusätzlichen Einrichtungen zur Messwerterfassung von Drücken (z. B. Druckmessdosen, Druckaufnehmer bzw. -transmitter, Drucksensoren usw.)) sowie die Übermittlung der Baumusterfreigaben an die vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) geführte Datenbank neu geregelt.

Die in diesem Zusammenhang für anerkannte SP-Werkstätten und/oder Kfz-Werkstätten, die als Prüfstützpunkt (PSP) genutzt werden, wichtigste Bestimmung ist, dass die aktuell eingesetzten "baumustergeprüften" Bremsprüfstände (BPS) noch bis zum 31.12.2034 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) beziehungsweise der Sicherheitsprüfung (SP) bei der Bremswirkungsprüfung an Fahrzeugen weiter verwendet werden können, sofern sie bei der wiederkehrenden Kalibrierung als "i.O." mit einer Konformitätsaussage anhand des Kalibrierscheins eines akkreditierten Kalibrierlabors bewertet werden und zusätzlich eine "DAkkS-Kalibriermarke" am Bremsprüfstand angebracht ist.

Die ZDK-Kommentierung zu der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 149 vom 07.07.2021 erhalten Sie anliegend. Die Verkehrsblatt-Verlautbarung können wir diesem Schreiben nicht beifügen, da die Verbreitung von Verkehrsblatt-Inhalten oder -Dokumentationen - auch nur auszugsweise - in gedruckter oder digitaler Form rechtswidrig ist und rechtlich verfolgt wird.

Die Veröffentlichung der Verkehrsblatt-Verlautbarung nebst ZDK-Kommentierung wird im Verbandsorgan "kfz-betrieb" und in "TEMI Plus" (www.temiplus.de) zeitnah erfolgen.

Mit der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 133/2021 vom 04.05.2021 wird die Neufassung der Richtlinie zur Kalibrierung von Abgasmessgeräten, die für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO eingesetzt werden (AU-Geräte Kalibrierrichtlinie) bekannt gegeben. 

Spätestens ab dem 01.01.2023 ist diese von den nach ISO 17025 akkreditierten Kalibrierlaboren für die normkonformen Kalibrierungen von Viergas- und Trübungsmessgeräten sowie den neuen "Partikelzählern" anzuwenden.

Gleichzeitig tritt die über die Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 100/2018 vom 23.05.2018 veröffentlichte AU-Geräte Kalibrierrichtlinie zur Kalibrierung von Viergas- beziehungsweise Trübungsmessgeräten zum 31.12.2022 außer Kraft.

Mit der neuen AU-Geräte Kalibrierrichtlinie werden neben den bisherigen Kalibrieranforderungen an Viergas- und Trübungsmessgeräte nunmehr auch die entsprechenden Anforderungen an eine normkonforme Kalibrierung von Partikelzählern im Einzelnen festgeschrieben und können bereits mit der Veröffentlichung der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 133/2021 im Verkehrsblatt Heft 11 vom 15.06.2021 von den nach ISO 17025 akkreditierten Kalibrierlaboren angewendet werden; spätestens ab dem 01.01.2023 gilt die verpflichtende Anwendung.

Die ZDK-Kommentierung zu der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 133 vom 04.05.2021 erhalten Sie anliegend. Die Verkehrsblatt-Verlautbarung können wir diesem Schreiben nicht beifügen, da die Verbreitung von Verkehrsblatt-Inhalten oder -Dokumentationen - auch nur auszugsweise  - in gedruckter oder digitaler Form rechtswidrig ist und rechtlich verfolgt wird.

Die Veröffentlichung der Verkehrsblatt-Verlautbarung nebst ZDK-Kommentierung wird im Verbandsorgan "kfz-betrieb" und in "TEMI Plus" (www.temiplus.de) zeitnah erfolgen.

Mit der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 86/2021 vom 06.04.2021 wird unter anderem die Einführung einer Messung der Partikelanzahlkonzentration (PN-Messung) an Dieselfahrzeugen ab der Emissionsklasse Euro 6/Euro VI durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) anhand einer Änderung der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (AU-Richtlinie) bekannt gegeben. Gleichzeitig wird mit der verpflichtenden Anwendung einer PN-Messung ab dem 01.01.2023 die bisher vorgeschriebene Trübungsmessung an diesen Kraftfahrzeugen aufgehoben und nur noch für Kraftfahrzeuge bis zur Emissionsklasse Euro 5/Euro V ab diesem Stichtag vorgeschrieben.

Ziel dieser Weiterentwicklung der AU-Richtlinie ist, anhand eines innovativen Prüfablaufs - Messung der Partikelanzahlkonzentration - auch an Dieselfahrzeugen mit einer geringen Grundemission Verschlechterungen im Abgasverhalten aufgrund von Manipulation, Verschleiß, unterlassener Wartung oder nicht fachmännisch ausgeführten Reparaturen einfach aufdecken zu können. Die Qualität der Abgasuntersuchung (AU) wird insgesamt weiter erhöht und gleichzeitig sichergestellt, dass gegebenenfalls abgasrelevante Mängel frühzeitig detektiert, anhand einer fachmännischen Reparatur behoben werden und somit das Fahrzeug wieder auf das ursprüngliche Emissionsniveau gebracht wird.

Die ZDK-Kommentierung zu der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 86 vom 06.04.2021 erhalten Sie im Download.

Die Veröffentlichung der Verkehrsblatt-Verlautbarung nebst ZDK-Kommentierung wird im Verbandsorgan "kfz‐betrieb" und in "TEMI Plus" (http://www.temiplus.de) zeitnah erfolgen.