THG-Quote für Ladesäulen von Autohäusern

THG-Quote für Ladesäulen von Autohäusern

Autohäuser und Kfz-Werkstätten, die öffentlich gemeldete Wallboxen oder Ladesäulen auf ihrem Betriebsgelände installiert haben, können nun von der Treibhausgasprämie (THGPrämie) für Ladestrom profitieren.

Während E-Autos eine jährliche Zahlung erhalten, wird die Vergütung für Ladestrom auf Grundlage der geladenen Kilowattstunden abgerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass die Ladepunkte öffentlich zugänglich und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet sind. Öffentlich bedeutet in diesem Falle, dass der Ladepunkt für jeden erreichbar sein muss, aber nicht zu jeder Uhrzeit. In diesem Punkt sind die Kriterien für einen solchen Ladepunkt gemäß der Ladesäulenverordnung der Bundesnetzagentur einfach zu erfüllen.

Die Anmeldung der Ladepunkte für Kfz-Betriebe, die sich auf der Plattform „geld-für-eauto.de“ registrieren, übernimmt die ZusammenStromen GmbH. Mit dem Startup arbeitet der ZDK bereits erfolgreich bei der Vergütung der THG-Quote für Elektrofahrzeuge zusammen. Wenn der Betrieb bereits registriert ist, kann einfach das bestehende Profil genutzt werden. Der Betrieb muss dann nur noch in selbst bestimmten Zeiträumen die geladenen Strommengen melden. Anschließend erfolgt die Vergütung, auf Wunsch mit Ausweis der Umsatzsteuer. Auch bereits gemeldete Ladesäulen können über die Plattform abgerechnet werden.

Für einen gewerblichen Ladepunkt gibt es aktuell 15 Cent pro erfasster Kilowattstunde. Mit einer üblichen Ladeleistung von 40 Kilowattstunden am Tag sind damit ungefähr 2.000 Euro zusätzliche Erlöse im Jahr durch die THG-Prämie für Ladestrom möglich.

Ein Fragen-Antworten-Katalog steht hier zur Verfügung.