Unfallschadensrecht – Laut Bundesgerichtshof (BGH) trifft das „Werkstattrisiko“ im Kaskofall regelmäßig den Versicherungsnehmer
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 09.09.2026 (Az. IV ZR 235/25) erstmals höchstrichterlich entschieden, das das sogenannte Werkstattrisiko in einem Kaskoschaden (anders als im Haftpflichtschaden) regelmäßig beim Versicherungsnehmer verbleibt. Vertraglich muss der
Kaskoversicherer grundsätzlich nur die objektiv erforderlichen Reparaturkosten erstatten. Überhöhte, unnötige oder tatsächlich nicht erbrachte Werkstattleistungen fallen deshalb grundsätzlich nicht in seine Einstandspflicht.
Sachverhalt
Nach einem Unfall ließ die klagende Versicherungsnehmerin ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren und reichte die Rechnung bei ihrer Vollkaskoversicherung ein. Diese kürzte die Rechnung um 389,01 €, weil einzelne Arbeiten nicht erforderlich gewesen seien. Dabei enthielten die Versicherungsbedingungen (AKB) die übliche Regelung, dass der Versicherer im Schadensfall die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ zu ersetzen hat. Die Versicherungsnehmerin machte deshalb die Erstattung der vollständigen Reparaturkosten bis vor den BGH geltend. Ein gerichtlicher Sachverständiger bestätigte dabei im Prozess, dass mehrere Rechnungspositionen unberechtigt überhöht waren.
Begründung des BGH
Der BGH hat entschieden, dass unberechtigte Werkstattkosten grundsätzlich nicht vom
Kaskoversicherer zu tragen sind. Im Kaskoschadensfall trägt der Versicherungsnehmer regelmäßig das Werkstattrisiko, weil sich die Leistungspflicht des Kaskoversicherers ausschließlich nach dem Versicherungsvertrag richtet. Maßgeblich sei allein die vertragliche Regelung, wonach der Versicherer lediglich die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ schuldet. Die AKB-Klausel umfasse nicht solche Positionen, die auf überhöhten Arbeitszeiten, unangemessenen Materialansätzen, unwirtschaftlicher Arbeitsweise oder nicht durchgeführten Leistungen beruhten. Insoweit seien die aus dem Haftpflichtschadenrecht bekannten Grundsätze zum Werkstattrisiko nicht auf die Kaskoversicherung übertragbar. Obwohl im Haftpflichtfall der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko trägt, komme es im Kaskoschaden allein auf das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers an.
Fazit
Das aktuelle BGH-Urteil bestätigt, dass im Kaskofall regelmäßig der Versicherungsnehmer das „Werkstattrisiko“ trägt und Kaskoversicherer deshalb grundsätzlich nur die objektiv erforderlichen Reparaturkosten erstatten müssen. Dies könnte die Position und das bekannte Vorgehen der Versicherer bei Rechnungsprüfungen im Kaskoschaden dann deutlich stärken, wenn der BGH diesen Grundsatz auch dann uneingeschränkt anwendet, wenn Versicherer gleichzeitig Einfluss auf die Reparatur nehmen (z.B. durch Schadensteuerungen, Reparaturfreigaben, Werkstattvorgaben oder Gutachterstellung). Ob dies zutrifft, werden erst die Urteilsgründe und ggf. die weitere BGH-Rechtsprechung zeigen.
Für Werkstätten bleibt es daher wichtig, auf eine nachvollziehbare Kalkulation, eine sorgfältige Reparaturdokumentation und eine transparente Rechnungsstellung zu achten. Zusätzliche oder vom Gutachten abweichende Arbeiten sollten besonders sorgfältig begründet werden.