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Umweltrecht: Neuordnung des Verpackungsrechts (u.a. EUVerpackungsverordnung (PPWR)) regelt ab dem 12.08.2026 die Pflichten für Kfz- Betrieb neu

Das neue europäische Verpackungsrecht (sog. PPWR) und das flankierende Verpackungsrechts-Durchführungsgesetz (VerpackDG) treten am 12.08.2026 zeitgleich in Kraft und ordnen das deutsche Verpackungsrecht neu. Der ZDK gibt Kfz-Betrieben einen Überblick über die wichtigsten bestehenden und neuen Pflichten. Da beim Versenden von verpackten Waren ins EU-Ausland Registrierungspflichten im EU-Ausland drohen und dann Bevollmächtigte bestellt werden müssen, sollten zur Vermeidung von Bußgeldern betriebliche Abläufe umgehend überprüft werden. 

Die europaweit geltende, neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das flankierende Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) haben das deutsche Verpackungsrecht deutlich verändert. Deshalb sollten auch alle Kfz-Betriebe den Einsatz eigener Verpackungen und ihre Verpackungsströme analysieren. Die nachfolgende Übersicht fasst die bestehenden und neuen Pflichten des Verpackungsrechts kompakt zusammen (ausführliche Details in der beigefügten Anlage): 

1. Pflichten, die in Deutschland bereits bestehen (und fortgeführt werden) 

  • Nationale LUCID-Registrierung: Zwingende Registrierung im deutschen Verpackungsregister (ZSVR) und Mengenmeldung für im Inland genutztes Versandmaterial ist erforderlich. 
  • Prüfpflicht bei Serviceverpackungen: Kontrolle im Rahmen des Einkaufs, ob Service-Tüten vom Vorlieferanten ordnungsgemäß registriert wurden. 
  • Nationale B2B-Meldepflicht: Es besteht eine Pflicht zur LUCID-Meldung als Erstinverkehrbringer der Verpackung, wenn Teile in größere Umkartons gepackt und weiter verteilt werden.
  • Nationale B2B-Rücknahmepflicht: Bei Händlern, die Transportverpackungen im B2B-Bereich verwenden, greift die gesetzliche Pflicht zur kostenfreien Rücknahme und Verwertung.
  • Ausländische Einzelregistrierung: Werden verpackte Teile ins EU Ausland versendet, besteht die Pflicht zur Register-Anmeldung in den EU-Zielländern, z.T. schon jetzt. Ab August 2026 wird dies durch harmonisierte Register und automatische Marktplatz-Sperren radikal kontrolliert.

2. Völlig neue Pflichten (Vorbereitung ab sofort, schrittweise Umsetzung)

Gültig ab dem 12.08.2026:

  • EU-weiter Zwang zum Bevollmächtigten: Im Rahmen der Auslandsregistrierung besteht die zusätzliche neue Pflicht zur Beauftragung lokaler Compliance-Dienstleister in EU-Zielländern ohne eigene Niederlassung (bisher nur in Einzelfällen wie in Österreich nötig).
  • Sorgfaltspflicht bei OEM-Teilen: Es besteht eine aktive Pflicht zur stichprobenartigen Kontrolle, ob Teile- und Fahrzeughersteller im Register gemeldet sind. 
  • Einholung von Konformitätserklärungen: Nutzen Autohäuser eigene Verpackungen, müssen sie von ihren Verpackungslieferanten schriftliche PPWR-Recyclingnachweise anfordern. 

Gültig ab dem 01.01.2030:

  • Striktes Luftverbot (Leerraumquote): Verbot von mehr als 50 % ungenutztem Leerraum in Versandkartons sowie Verbot von künstlichem Ausstopfen.

3. Fazit
Verwenden Kfz-Betriebe Einweg-Pappkartons, wird durch die neuen EU-Verpackungsregelungen vieles komplizierter werden. Denn u.a. Konformitätsprüfungen und Kennzeichnungspflichten bedeuten deutlich mehr Bürokratieaufwand. 

Kfz-Betriebe, die verpackte Waren ins EU-Ausland versenden, sollten die neuen Regelungen besonders beachten. Denn wer keine gültige Registrierung für das jeweilige EU-Zielland besitzt, dem drohen Bußgelder und Kontosperrungen (z.B. eBay).