Nach der neuen Rechtslage sind Händler im Mangelfall gesetzlich verpflichtet, Verbraucher vor der Durchführung einer Nacherfüllung, über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Nach- oder Ersatzlieferung) zu informieren. Entscheidet sich der der Verbraucher für eine Nachbesserung, ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Sachmangels einmalig um zwölf Monate verlängert. Diese Verpflichtung gilt nur, wenn der zugrunde liegende Kaufvertrag, nach dem 30. Juli 2026 abgeschlossen worden ist.
Zur Unterstützung der Kfz-Betriebe bei der praktischen Umsetzung wurden bereits im Juli vom ZDK entsprechende Muster-Hinweistexte zur Verfügung gestellt. Aufgrund zahlreicher Anfragen wurde das bestehende Formular nun überarbeitet und zusammengeführt. Ziel war es, dem Handel eine möglichst einfache und praxisnahe Anwendung zu ermöglichen.
Das aktualisierte Formular „Information des Verbrauchers über sein Wahlrecht im Mangelfall sowie eine Verlängerung der Verjährungsfrist im Nachbesserungsfall“ enthält einen einheitlichen Hinweistext mit Ankreuzmöglichkeiten für die unterschiedlichen Fallkonstellationen. Zusätzlich bietet es Orientierung bei der Auswahl des jeweils passenden Hinweises.
Das Formular trägt den Stand 08/2026 und ist als Anlage beigefügt.
Hinweis: Bei den enthaltenen Formulierungen handelt es sich um Mustertexte, die sich an der neuen gesetzlichen Regelung und den entsprechenden Ausführungen des Gesetzgebers orientieren. Händler können diese Texte verwenden, müssen es aber nicht. Formulierungen können auch inhaltlich verändert werden; dann allerdings wird die vorherige rechtliche Prüfung durch einen Juristen empfohlen.