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Recht auf Reparatur – Änderung der vom ZDK empfohlenen AGB

Die zwischen dem ZDK und den Spitzenverbänden VDA und VDIK abgestimmten neuen Bedingungstexte für die NWVB, GWVB sowie TVB mit dem Stand 08/2026 liegen vor. 

Die Änderungen betreffen ausschließlich dieRegelungen zur Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel.

Die neue Rechtslage hat folgende Änderungen erforderlich gemacht:

Die NWVB, GWVB sowie TVB enthalten allesamt Klauseln zum Thema „Verjährungsfrist“. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz der Klauseln war es erforderlich, in diesem Zusammenhang auch darzustellen, dass sich für den Fall, dass eine Nachbesserung/Mängelbeseitigung an dem von einem Verbraucher erworbenen Kaufgegenstand durchgeführt wird, die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate für den gesamten Kaufgegenstand verlängert.

Die neue Rechtslage wirkt sich außerdem auf die bisher verwendete sog. „Drittbetriebsklausel“ in den NWVB und TVB aus. Danach können Käufer neuer Fahrzeuge oder neuer Teile sich an jeden vom Hersteller/Importeur autorisierten Markenkollegen (= Drittbetrieb) wenden, um dort Ansprüche auf Mängelbeseitigung aus der Sachmangelhaftung des Verkäufer geltend zu machen. Damit haben die NWVB und die TVB Käufern – unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Verbraucher oder gewerbliche Kunden handelt –, ein Recht zugestanden, das ihnen nach den gesetzlichen Regelungen nicht zusteht. Die neuen Informationspflichten über das Wahlrecht des Verbrauchers zwischen Ersatzlieferung oder Nachbesserung/Mangelbeseitigung sowie über die einmalige Verlängerung der Verjährungsfrist im Falle der Vornahme einer Nachbesserung, lässt sich mit den bisherigen Regelungen in den NWVB und TVB allerdings nicht vereinbaren. Dies u.a. aus folgenden Gründen:

  • Der Verkäufer muss den Verbraucher im o.g. Sinne informieren, bevor der Verbraucher sein Wahlrecht ausübt. Das kann der Verkäufer aber nicht, wenn sich der Verbraucher an einen Drittbetrieb wendet, um dort eine Mängelbeseitigung durchführen zu lassen. In diesem Falle hat der Verkäufer zum einen keine Kenntnis von der Mangelrüge und zum anderen hat sich der Verbraucher dann bereits für eine Mängelbeseitigung entschieden und das ihm gesetzlich zustehende Wahlrecht de facto ausgeübt.
  • Der Drittbetrieb ist nicht Verkäufer des Neufahrzeugs oder des neuen Teils. Er ist daher gesetzlich nicht verpflichtet, den Verbraucher im o.g. Sinne zu informieren.
  • Angenommen, die Infopflicht des Verkäufers könnte von einem Drittbetrieb ordnungsgemäß erfüllt werden, müsste allen Drittbetrieben die Erfüllung dieser Infopflicht vertraglich auferlegt werden, damit die „Drittbetriebsklausel“ in den NWVB sowie TVB erhalten bleiben kann. Unabhängig davon, ob eine Übertragung der Infopflicht auf Drittbetriebe überhaupt gewollt ist, gehen wir davon aus, dass es rechtlich nicht zulässig ist, Drittbetrieben die Infopflicht des Verkäufers in verpflichtender Weise ohne deren Zustimmung einseitig aufzuerlegen.

Vor diesem Hintergrund haben sich die Spitzenverbände dazu entschieden, die „Drittbetriebsklausel“ aus den NWVB sowie TVB zu streichen. Das bedeutet, dass sich jeder Käufer zukünftig, entsprechend den gesetzlichen Regelungen, direkt an seinen Verkäufer wenden muss, wenn er gegen diesen Rechte aus der Sachmangelhaftung geltend machen möchte.

Daneben haben Käufer weiterhin das Recht, sich an die vom Hersteller/Importeur autorisierten Drittbetriebe zu wenden, wenn sie Ansprüche aus der Neuwagen- oder Teilegarantie geltend machen wollen.

Es wird allen Kfz-Betrieben empfohlen, zukünftig nur noch die neuen Bedingungstexte zu verwenden. Diese finden Sie im Download und unter https://www.kfz-mv.de/dossiers/rechtsthemen/agbs/agbs. Zur besseren Übersicht der vorgenommenen Änderungen haben wir außerdem jeweils eine Synopse beigefügt.

Die Bedingungstexte können auch im Werbemittelshop unter kfz-meister-shop.de oder beim Werbemittelservice des Deutschen Kfz-Gewerbes unter Tel.: 0261-8059584, Fax: 0261-8059585 (als Tafel zum Aushang und/oder DIN A4-Block) bezogen werden. Lieferbar voraussichtlich ab 37. KW.