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Neue Pflichten bei der Vermittlung von Fahrzeugfinanzierungen ab November 2026

Ab dem 20. November 2026 gelten neue gesetzliche Regeln für die Vermittlung von Darlehen – und damit auch für die Vermittlung von Fahrzeugfinanzierungen im Autohaus.

Aufgrund der erforderlichen 1:1-Umsetzung der europäischen Änderung der Verbraucherkreditrichtlinie hatte der deutsche Gesetzgeber keine andere Wahl, als die Darlehensvermittlung auch in Deutschland generell zu regulieren. Trotz zahlreich vorgetragener Argumente der gesamten Automobilwirtschaft hat das zuständige Wirtschaftsministerium leider keine den gesamten Fahrzeughandel umfassenden Ausnahmen aufgenommen.

Die Vorschrift des § 34 k GewO tritt zum 20.11.2026 in Kraft. Betroffene große Kfz-Betriebe müssen sich ab diesem Zeitpunkt bei der zuständigen IHK registrieren. Da auch Kreditinstitute – insbesondere Herstellerbanken – mittelbar betroffen sind, ist damit zu rechnen, dass diese die betroffenen Händler bereits vorab informieren.

Wichtig: Die Neuregelung ist nicht mit der Versicherungsvermittlung nach § 34d GewO zu verwechseln.

Wer ist betroffen - wer nicht? 

Generelle Ausnahme für kleine und mittlere Autohäuser (KMU-Befreiung): Als KMU gelten Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und höchstens 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme.

Größere Autohäuser, die die europäischen KMU-Grenzen überschreiten, müssen sich dagegen künftig auf zusätzliche Anforderungen einstellen. Die wesentlichen Punkte im Überblick.

Für große Autohäuser, die diese Grenzen überschreiten, gelten ab dem 20.11.2026 neue Pflichten, um weiterhin Fahrzeugfinanzierungen vermitteln zu dürfen:

  • Erlaubnispflicht: Für die Darlehensvermittlung ist künftig eine gewerberechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Erteilung der Erlaubnis setzt – wie schon bei der Versicherungsvermittlung - die Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung beim Darlehnsvermittler voraus (§ 34k Abs. 1 GewO).
  • Sachkunde sicherstellen: Für die Erteilung der Erlaubnis ist ein Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse zu erbringen. Diese Pflicht kann auf verantwortliche leitende Beschäftigte übertragen werden. Greift kein Bestandsschutz (vgl. Nr. 2), ist die Sachkunde grundsätzlich durch eine bei der IHK abzulegende Prüfung nachzuweisen (§ 34k Abs. 2 Nr. 4 GewO).
  • Weiterbildungspflicht: Betriebe müssen zudem eine laufende fachliche Weiterbildung umsetzen und dies entsprechend dokumentieren. Dabei ist die Erbringung dieser Pflicht auch auf verantwortliche leitende Beschäftigte delegierbar (§ 34k Abs. 4 Satz 3 GewO i.V.m. § 34d Abs. 9 GewO). Eine feste Stundenzahl schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Die Weiterbildung kann in Präsenz, eLearning oder betriebsinterne Formate erfolgen.
  • Registrierung des Unternehmens: Nach Inkrafttreten des Gesetzes muss das Unternehmen unverzüglich in das Darlehens-Vermittlerregister der regionalen IHK eingetragen werden. (§ 34k Abs. 4 Satz 1 GewO i.V.m. § 11a Abs. 1 GewO).
  • Registrierung leitender Angestellter: Zusätzlich zum Unternehmen ist die Eintragung der verantwortlichen leitenden Beschäftigten in das Vermittlerregister zwingend vorgeschrieben (§ 34k Abs. 4 Satz 1 GewO i.V.m. § 11a Abs. 2 Nr. 4 GewO).
  • Interne Organisation: Betriebe müssen klare Verantwortlichkeiten festlegen, Schulungsnachweise aufbewahren, Registerdaten aktuell halten und Änderungen unverzüglich melden (§ 34k Abs. 4 Satz 3 GewO i.V.m. § 34d Abs. 8 GewO sowie § 11a Abs. 5 GewO).

Wichtige Ausnahmen und Erleichterungen

  • Bestandsschutz für produktakzessorische Darlehensvermittlung ("Alte-Hasen-Regelung"): Bei Autohäusern, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes dauerhaft in der Vermittlung von fahrzeugbezogenen Finanzierungen tätig und seit dem 01.01.2021 ununterbrochen aktiv waren, wird die Sachkunde unterstellt und die Erlaubnis ohne gesonderte Prüfung erteilt (§ 162 Abs. 4 Satz 3 GewO (Übergangsregelungen zu § 34k) i.V.m. § 162 Abs. 3 GewO). Gesetzliche Herleitung des Bestandsschutzes: Zwar besitzen Autohäuser aufgrund ihrer bisherigen Erlaubnisbefreiung (§ 34c Abs. 5 Nr. 2 GewO) i.d.R. keine eigene § 34c-Erlaubnis, so dass die Verweisung Alte-Hasen-Ausnahme des § 162 Abs. 3 GewO nicht direkt greift. § 162 Abs. 4 Satz GewO n.F. stellt aber die ehemals erlaubnisfreien produktakzessorischen Vermittler den klassischen Darlehensvermittlern gleich (§ 162 Abs. 4 Satz 3 GewO).
  • Keine Registrierung sämtlicher Verkäufer: Die Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister beschränkt sich ausschließlich auf das Autohaus selbst und die verantwortlichen leitenden Beschäftigten. Für alle übrigen Verkaufsmitarbeiter ist keine eigene Registereintragung vorgesehen (§ 34k Abs. 4 Satz 1 GewO i.V.m. § 11a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 GewO).
  • Frist für den Erlaubnisantrag: Um den Sachkunde-Bestandsschutz in Anspruch nehmen zu können, muss der Antrag auf die neue Erlaubnis bis spätestens zum 31.05.2027 gestellt werden. Die übrigen Anforderungen bezüglich Erlaubnis, Registrierung und Weiterbildung bleiben hiervon unberührt (§ 162 Abs. 4 Satz 3 GewO (Übergangsregelungen zu § 34k) i.V.m. Abs. 3 GewO).

Fazit 

Das „Verbraucherkreditrichtlinien-Umsetzungsgesetz“ ändert die Regelungen für die Darlehensvermittlung in Autohäusern dann, wenn sie die EU-KMU-Grenze überschreiten. In diesen Fällen unterliegt die Vermittlung dann strikten Erlaubnis-, Weiterbildungs- und Registrierungspflichten.

Kleine und mittlere Betriebe (weniger als 250 Mitarbeiter sowie maximal 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme) sind von diesen Neuregelungen zur Darlehensvermittlung komplett befreit, sodass sich für sie in der Praxis nichts ändert.

Große Autohäuser, die diese Grenzen überschreiten, sollten frühzeitig prüfen, ob sie von der Neuregelung betroffen sind, und gegebenenfalls rechtzeitig vor dem 31.05.2027 einen Erlaubnisantrag stellen, um von der Alte-Hasen-Regelung zu profitieren.