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Neue Anforderungen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeug-Klimaanlagen

Seit mehr als 15 Jahren ist für die Rückgewinnung von Kältemitteln bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeug-Klimaanlagen ein Sachkundenachweis erforderlich.

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung) und der Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2025/1893 die rechtlichen Anforderungen an den Umgang mit Kältemitteln grundlegend verschärft. Diese Neuregelungen ersetzen die bisherigen Verordnungen. Auf nationaler Ebene führt dies zu einer umfassenden Neufassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV), die das Kfz-Handwerk vor neue Anforderungen insbesondere an die Sachkunde, Wartung und Dokumentation von Klimaanlagen stellt.

Wesentliche Änderungen für Kfz-Werkstätten

1. Erweiterte Schulungsinhalte

Die Inhalte der Sachkundeschulungen wurden ausgeweitet, so dass folgende Grundkenntnisse Bestandteil der Ausbildungsbescheinigungen nach der DVO (EU) 2025/1893 sind:

  • Umweltaspekte moderner Kältemittel, einschließlich Risiken durch per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen als Abbauprodukten von Kältemitteln,
  • Sicherheitsrisiken beim Umgang mit brennbaren oder unter hohem Druck stehenden Kältemitteln (z. B. R1234yf, CO₂),
  • Energieeffizienz bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.

2. Auffrischungspflicht für Sachkundebescheinigungen

Personen mit einem Sachkundenachweis nach (EG) Nr. 307/2008 (Klimaanlagen zur Innenraumklimatisierung in Kraftfahrzeugen) müssen diese aktuell noch gültigen Nachweise bis spätestens 12. März 2029 durch Teilnahme an einer Auffrischungsschulung erneuern.

Nach dem 12. März 2029 dürfen Personen Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 (u. a. Instandhaltung, Wartung oder Reparatur an Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen sowie Kältemittel-Rückgewinnung) nur noch durchführen, wenn die Sachkundebescheinigung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt bzw. die Personen in diesem Zeitraum an einem Auffrischungskurs nach § 8 ChemKlimaschutzV teilgenommen haben. Dies gilt sowohl für Tätigkeiten an Klimaanlagen aus Personenkraftwagen (Pkw) oder aus Nutzfahrzeugen (Nfz) als auch für einschlägige Transport-kälteanlagen an Kühllastkraftwagen/Kühlanhängern nach der DVO (EU) 2024/2215.

Die neue ChemKlimaschutzV ermöglicht ausdrücklich die Durchführung von Auffrischungsschulungen in geeigneten Online‑Formaten. Der praktische Teil kann gemäß § 8 ChemKlimaschutzV durch eine Selbsterklärung ersetzt werden, wenn die betreffende Person in den letzten zwei Jahren die von der Sachkundebescheinigung abgedeckten Tätigkeiten durchgeführt hat. Dies gilt sowohl für Klimaanlagen aus Pkw oder Nfz als auch für Transportkälteanlagen.

BITTE BEACHTEN

Kfz-Werkstätten müssen sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter die 7-Jahres-Frist einhalten. Ein Versäumnis stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

3. Neue Ausbildungsbescheinigungen

Die DVO (EU) 2025/1893 führt neue Ausbildungsbescheinigungen für mobile Einrichtungen ein. Für Kfz-Werkstätten sind insbesondere relevant:

M1: Die Bescheinigung M1 bestätigt, dass der Inhaber zur Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Dichtheitskontrolle und Rückgewinnung in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe bei Kraftfahrzeugen sowie Lieferwagen, Nutzfahrzeugen und Landmaschinen berechtigt ist.

M2: Diese Bescheinigung berechtigt zu denselben Tätigkeiten wie M1 in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe, jedoch unter der spezifischen Bedingung, dass eine automatisierte Rückgewinnungs- und Befüllstation für Klimaanlagen verwendet wird.

M3: Die Bescheinigung M3 bestätigt, dass der Inhaber zur Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Klimaanlagen und Wärmepumpen in Kraftfahrzeugen sowie Lieferwagen, Nutzfahrzeugen und Bussen mit alternativen Antrieben sowie Landmaschinen berechtigt ist, sofern die Klimatisierung mit CO2 (R744) betrieben werden.

M4: Diese Bescheinigung ist ausschließlich für Rückgewinnungsprozesse aus Klimaanlagen oder Wärmepumpen von Pkw/Nfz, Landmaschinen, leichten Kühlfahrzeugen und Kühlwagen vorgesehen.

Kfz-Werkstätten, die an Kälteanlagen von Kühllastkraftwagen und Kühlanhängern arbeiten, müssen Zertifikate der Kategorien A1, A2 oder D gemäß der DVO (EU) 2024/2215 erfüllen.

A1: u. a. Dichtheitskontrollen, Reparatur, Instandhaltung oder Wartung sowie Rückgewinnung von Kältemitteln aus Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern sowie aus Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen.

A2: Alle unter A1 aufgeführten Tätigkeiten mit Begrenzung der Füllmengen < 3 kg (nicht-hermetische Systeme) oder < 6 kg (hermetische Systeme).

D: Ausschließlich für Rückgewinnung von Kältemitteln u. a. aus Kühlkreisläufen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie aus Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern mit Begrenzung der Füllmengen < 3 kg (nicht-hermetische Systeme) oder < 6 kg (hermetische Systeme).

Die Zertifikate der Kategorien A1, A2 oder D gelten für alle Kältemittel aus Anhang I und Anhang II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573 (u. a. R134a, R407C, R404A, R452A, R1234yf oder R744).

4. Erweiterte Dokumentationspflichten

Alle Aufzeichnungen über die Rückgewinnung von Kältemitteln (Art, Menge und Verbleib) müssen zwingend fünf Jahre lang aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Dies gilt für alle Tätigkeiten an Klimaanlagen, Wärmepumpen und Kühlanlagen.

5. Empfehlungen für Werkstattbetreiber

  1. Prüfen Sie, welche Mitarbeiter über gültige Sachkundebescheinigungen verfügen und bis wann die erste Auffrischung erfolgen muss.
  2. Planen Sie rechtzeitig Auffrischungskurse für Ihr Personal (spätestens bis 12. März 2029).
  3. Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter für die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten die passenden Kategorien (M1, M2, M3, M4 oder A1/A2/D) besitzen.
  4. Erfassen Sie die Rückgewinnungsmengen und den Verbleib aller Kältemittel.
  5. Berücksichtigen Sie, dass Sie für die Kältemittelbeschaffung weiterhin Zertifikate oder Ausbildungsbescheinigungen benötigen.