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Keine zusätzliche Umweltplakette mehr für Elektrofahrzeuge - E-Kennzeichen genügt

Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen benötigen für die Einfahrt in Umweltzonen keine grüne Umweltplakette mehr.

1. Neuregelung für Elektrofahrzeuge

Bisher mussten auch elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge für die Einfahrt in eine Umweltzone mit einer grünen Umweltplakette gekennzeichnet sein. Mit der Änderung der 35. BImSchV entfällt diese zusätzliche Plakettenpflicht. Das E-Kennzeichen reicht damit als Nachweis aus.

2. Inkrafttreten der Neuregelung

Die Änderung der 35. BImSchV wurde am 30.09.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.  

Damit gilt die neue Rechtslage bereits seit dem 01.10.2026; eine Übergangsfrist besteht nicht.

Die Neuregelung betrifft:

  • reine Batterieelektrofahrzeuge
  • Plug-in-Hybridfahrzeuge
  • Brennstoffzellenfahrzeuge

Ziel der Änderung ist es, die bisherige Doppelkennzeichnung von Elektrofahrzeugen abzuschaffen und den bürokratischen Aufwand für Fahrzeughalter zu verringern. 

Das E-Kennzeichen nach § 11 FZV gilt als ausreichender Nachweis für die Berechtigung zur Einfahrt in eine Umweltzone. Auch eine entsprechende andere Kennzeichnung nach § 11 FZV für elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge, beispielsweise eine blaue Plakette oder ein ausländisches E-Kennzeichen bzw. eine im Ausland zugeteilte Plakette, kann den entsprechenden Nachweis darstellen.

3. Auswirkungen auf die Ausgabe von Umweltplaketten

Mit dem Wegfall der zusätzlichen Plakettenpflicht wird sich auch die Anzahl der künftig ausgegebenen Umweltplaketten insgesamt reduzieren. Dies betrifft insbesondere die anerkannten AU-Werkstätten, die neben den Zulassungsbehörden und anderen Stellen als Ausgabestellen für Umweltplaketten tätig sind. Die neue Regelung sollte zudem in die Kundenberatung einfließen, und Mitarbeitende, die mit der Ausgabe von Umweltplaketten betraut sind, sollten entsprechend informiert werden.