Gewerberecht: Neuordnung der Darlehensvermittlung (neuer § 34k GewO) führt zum 20.11.2026 neue Pflichten für Kfz-Unternehmen ein

Das jüngst veröffentlichte „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und …“ enthält im neu eingeführten § 34k GewO auch Änderungen für große Autohäuser. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße (Überschreiten der EU-KMU-Definition) müssen sich Fahrzeugfinanzierungen vermittelnde Autohäuser bei den IHKs registrieren und einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllen (z.B. Weiterbildung- und Registrierungspflicht, Sachkundenachweis und interne Organisation).
Soweit große Kfz-Unternehmen (Nicht-KMU) Darlehensverträge im Rahmen eines Fahrzeugverkaufs vermitteln, müssen sie künftig gewisse Anforderungen erfüllen. Diese neuen Pflichten sollen nachfolgend sollen kurz skizziert, aber auch mögliche Ausnahmen und Erleichterungen für Kfz-Betriebe aufgezeigt werden (vgl. Anlage):
1. Allgemeines und KMU-Ausnahmen
Aufgrund der erforderlichen 1:1-Umsetzung der europäischen Änderung der Verbraucherkreditrichtlinie hatte der deutsche Gesetzgeber keine andere Wahl, als die Darlehensvermittlung auch in Deutschland generell zu regulieren. Trotz zahlreich vorgetragener Argumente der gesamten Automobilwirtschaft hat das zuständige Wirtschaftsministerium leider keine den gesamten Fahrzeughandel umfassenden Ausnahmen aufgenommen.
Die Vorschrift des § 34 k GewO wird zum 20.11.2026 in Kraft treten. Die zusätzliche Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) beschreibt dann noch genauer, wie z.B. Prüfungen und Weiterbildungen zu erfolgen haben. Ab vorstehen Zeitpunkt wird für betroffene große Kfz-Händler Pflicht werden, sich bei den zuständigen IHKen zu registrieren. Letztere müssen bis dahin die
erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stellen. Da Kreditinstitute - insbesondere die Herstellerbanken – mittelbar auch betroffen sind, werden sie die betroffenen Händler wahrscheinlich schon vorher über die neuen Regelungen informieren.
Generelle Ausnahme für kleine und mittlere Autohäuser (KMU Befreiung): Betriebe, welche die KMU-Kriterien der EU (weniger als 250 Mitarbeiter sowie maximal 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme) nicht überschreiten, sind von den Neuregelungen des § 34k GewO komplett ausgenommen. Sofern ein solches Autohaus Finanzierungen ausschließlich als Ergänzung zum eigenen Fahrzeugverkauf vermittelt (produktakzessorische Vermittlung), greift die neue Erlaubnis- und Registrierungspflicht für das Unternehmen überhaupt nicht. Für diese Betriebe ändert sich in der Praxis nichts und der Absatz von Finanzierungen bleibt wie bisher erlaubnisfrei möglich (§ 34k Abs. 1 Satz 3 GewO).
2. Künftige Pflichten für große Autohäuser (§ 34k GewO)
Überschreitet ein großer Kfz-Händler die europarechtlichen KMU Grenzen, dann muss er künftig folgende Voraussetzungen erfüllen, um weiterhin Darlehen bzw. Fahrzeugfinanzierungen vermitteln zu dürfen:
- Erlaubnispflicht: Bei einer Darlehensvermittlung (und damit auch bei der Vermittlung von Fahrzeugfinanzierungen) sieht § 34k GewO für die Zukunft grundsätzlich vor, dass hierzu eine Erlaubnis erforderlich ist bzw. erteilt werden muss. Die Erteilung der Erlaubnis setzt – wie schon bei der Versicherungsvermittlung - die Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung beim Darlehnsvermittler voraus (§ 34k Abs. 1 GewO).
- Sachkunde sicherstellen: Für die Erteilung der Erlaubnis ist ein Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse zu erbringen. Diese Pflicht kann auf verantwortliche leitende Beschäftigte übertragen werden. Greift kein Bestandsschutz (vgl. Nr. 2), ist die Sachkunde grundsätzlich durch eine bei der IHK abzulegende Prüfung nachzuweisen (§ 34k Abs. 2 Nr. 4 GewO).
- Weiterbildungspflicht: Betriebe müssen zudem eine laufende fachliche Weiterbildung umsetzen und dies entsprechend dokumentieren. Dabei ist die Erbringung dieser Pflicht auch auf verantwortliche leitende Beschäftigte delegierbar (§ 34k Abs. 4 Satz 3 GewO i.V.m. § 34d Abs. 9 GewO). Ein Stundenumfang für die Weiterbildung hat der Gesetzgeber in § 34 k GewO und in der DarlVermV bewusst nicht vorgegeben. Letztere erlaubt aber, dass die Weiterbildung in Präsenzform, im Selbststudium mit Lernkontrolle (z.B. eLearning) oder durch betriebsinterne Maßnahmen in anderen geeigneten Formen durchgeführt werden.
- Registrierung des Unternehmens: Sobald das Gesetz Mitte November in Kraft getreten ist, werden die IHKen ein entsprechendes Register vorhalten und es muss eine unverzügliche Eintragung des Autohauses (Gewerbetreibender) in das Darlehens-Vermittlerregister erfolgen (§ 34k Abs. 4 Satz 1 GewO i.V.m. § 11a Abs. 1 GewO).
- Registrierung leitender Angestellter: Zusätzlich zum Unternehmen ist die Eintragung der verantwortlichen leitenden Beschäftigten in das Vermittlerregister zwingend vorgeschrieben (§ 34k Abs. 4 Satz 1 GewO i.V.m. § 11a Abs. 2 Nr. 4 GewO). Interne Organisation: Betriebe müssen klare Verantwortlichkeiten festlegen, Schulungsnachweise aufbewahren, Registerdaten aktuell halten und Änderungen unverzüglich melden (§ 34k Abs. 4 Satz 3 GewO i.V.m. § 34d Abs. 8 GewO sowie § 11a Abs. 5 GewO).
3. Wichtige Ausnahmen und Erleichterungen
- Bestandsschutz für produktakzessorische Darlehensvermittlung ("Alte-Hasen- Regelung"): Bei Autohäusern, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes dauerhaft in der Vermittlung von fahrzeugbezogenen Finanzierungen tätig und seit dem 01.01.2021 ununterbrochen aktiv waren, wird die Sachkunde unterstellt und die Erlaubnis ohne gesonderte Prüfung erteilt (§ 162 Abs. 4 Satz 3 GewO (Übergangsregelungen zu § 34k) i.V.m. § 162 Abs. 3 GewO). Gesetzliche Herleitung des Bestandsschutzes: Zwar besitzen Autohäuser aufgrund ihrer bisherigen Erlaubnisbefreiung (§ 34c Abs. 5 Nr. 2 GewO) i.d.R. keine eigene § 34c- Erlaubnis, so dass die Verweisung Alte-Hasen-Ausnahme des § 162 Abs. 3 GewO nicht direkt greift. § 162 Abs. 4 Satz GewO n.F. stellt aber die ehemals erlaubnisfreien produktakzessorischen Vermittler den klassischen Darlehensvermittlern gleich (§ 162 Abs. 4 Satz 3 GewO).
- Keine Registrierung sämtlicher Verkäufer: Die Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister beschränkt sich ausschließlich auf das Autohaus selbst und die verantwortlichen leitenden Beschäftigten. Für alle übrigen Verkaufsmitarbeiter ist keine eigene Registereintragung vorgesehen (§ 34k Abs. 4 Satz 1 GewO i.V.m. § 11a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 GewO).
- Frist für den Erlaubnisantrag: Um den Sachkunde-Bestandsschutz in Anspruch nehmen zu können, muss der Antrag auf die neue Erlaubnis bis spätestens zum 31.05.2027 gestellt werden. Die übrigen Anforderungen bezüglich Erlaubnis, Registrierung und Weiterbildung bleiben hiervon unberührt (§ 162 Abs. 4 Satz 3 GewO (Übergangsregelungen zu § 34k) i.V.m. Abs. 3 GewO).
Fazit
Das „Verbraucherkreditrichtlinien-Umsetzungsgesetz“ ändert die Regelungen für die Darlehensvermittlung in Autohäusern dann, wenn sie die EU-KMU-Grenze überschreiten. In diesen Fällen unterliegt die Vermittlung dann strikten Erlaubnis-, Weiterbildungs- und Registrierungspflichten.
Kleine und mittlere Betriebe (weniger als 250 Mitarbeiter sowie maximal 50 Mio. Euro Umsatz oder 43 Mio. Euro Bilanzsumme) sind von diesen Neuregelungen zur Darlehensvermittlung jedoch komplett befreit, sodass sich für sie in der Praxis nichts ändert.
Erfreulich ist zumindest, dass für betroffene größere Unternehmen bei langjähriger Tätigkeit eine „Alte-Hasen-Regelung“ als Erleichterung greift und dort der ansonsten erforderliche Nachweis der Sachkunde einfach unterstellt wird. Allerdings muss dieser Bestandsschutz von den betroffenen Betrieben über einen entsprechenden Erlaubnisantrag bis spätestens zum 31.05.2027 gesichert werden.