Nach der vom Gesetzgeber beschlossenen Neuregelung sind Händler vor der Durchführung von Nacherfüllungsmaßnahmen verpflichtet, Verbraucher
- zum einen über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Nach- oder Ersatzlieferung) und
- zum anderen darüber zu informieren, dass sich die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Sachmangels einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn sich der Verbraucher für eine Mangelbeseitigung (Nachbesserung) entscheidet.
Die neuen Infopflichten und damit einhergehend die einmalige Verlängerung der Verjährungsfrist im Nachbesserungsfall um 12 Monate gelten für alle Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 abgeschlossen werden.
Was sonst noch gilt, kann dem FAQ entnommen werden. Darin wird auch über den Stand der Änderungen der vom ZDK unverbindlich empfohlenen Verkaufsbedingungen berichtet. Darin finden Händler auch Hinweise dazu, wie sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen können, bis die neuen Bedingungstexte verfügbar sind.
Recht_auf_Reparatur_-_Neue_Infopflichten_-_FAQ_-_Juli_2026
Hinweise_fuer_den_Verwender_der_Hinweistexte
Einzelfall-Recht_zur_Verweigerung_-_wegen_unverhaeltnismaessiger_Kosten
Einzelfall-Recht_zur_Verweigerung_einer_Ersatzlieferung_-_wegen_Unmoeglichkeit