In dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland– sog. Innovationsboostergesetz“ - ist zur Förderung der Elektromobilität auch eine Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge geregelt. Dies bedeutet, dass für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge im ersten Jahr nach der Anschaffung eine arithmetisch-degressive Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) in Höhe von 75 % geltend gemacht werden kann.
Obwohl der Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich von „neu angeschafften Fahrzeugen“ spricht, gab es aufgrund von Äußerungen in Politik und Fachpresse vereinzelt Stimmen, die darin eine Beschränkung der Sonderabschreibung ausschließlich auf Neufahrzeuge ohne vorherige Erstzulassung gesehen haben.
Mit der vorgenannten Formulierung sind aber nicht nur Neufahrzeuge, sondern auch gebrauchte Elektrofahrzeuge gemeint, die dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen erstmalig zugegangen sind.
Diese Sichtweise wird nicht nur in der aktuellen steuerlichen Fachpresse (NWB-Verlag) geteilt, sondern auch von den folgenden Ausführungen des BMF ausdrücklich bestätigt:
„Die im Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland enthaltene arithmetisch-degressive Absetzung für Abnutzung für Elektrofahrzeuge umfasst alle Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft und damit dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen erstmalig zugegangen sind. Eine Beschränkung auf Neufahrzeuge erfolgt ausdrücklich nicht.“
Bei Unsicherheiten im Rahmen der Geltendmachung der Sonderabschreibung für gebrauchte Elektrofahrzeuge sollten sich Betroffene unbedingt auf die vorstehenden Ausführungen des BMF berufen.