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Broschüre zum Fernabsatz - aktualisierte Checklisten 3. Aufl., April 2026

Gesetzliche Änderungen in den vergangenen zwei Jahren sowie die für das Jahr 2026 beschlossenen Änderungen haben eine Anpassung der vom ZDK konzipierten „Checklisten für den Fernabsatz von Fahrzeugen“ an die neue Rechtslage erforderlich gemacht. Zu beachten ist dabei, dass die für das Jahr 2026 bevorstehenden Änderungen vom Handel zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten umzusetzen sind; zum einen ab dem 19. Juni und zum anderen ab dem 27. September. 

Überblick über gesetzliche Änderungen und neue Anforderungen

Ab 19. Juni 2026

  • Einführung eines Widerrufsbuttons für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche (z. B. Verkaufs-Websites, Apps oder Onlineshops des Händlers) abgeschlossen werden. 
    Ziel: Verbraucher sollen einen online geschlossenen Vertrag ebenso einfach widerrufen können, wie er abgeschlossen wurde.
  • Erweiterung des Gestaltungshinweises 3 des gesetzlichen Musters für die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen.

Ab 27. September 2026

  • Verwendung einheitlicher EU-Labels für das gesetzliche Gewährleistungsrecht beim Verkauf an Verbraucher.
  • Verwendung einheitlicher EU-Labels für Neuwagengarantien beim Verkauf an Verbraucher.
  • Ggf. Angaben zur Mindestdauer von Softwareaktualisierungen.
  • Ggf. Angaben zum Reparierbarkeitswert von Waren (basierend auf harmonisierten EU-Anforderungen bzw. Herstellerangaben).
  • Angaben zum Verbrauch und zu den CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung 2024

Rechtliche und begriffliche Änderungen

  • Neue Personenkraftwagen müssen entsprechend der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung 2024 hinsichtlich Verbrauch und CO₂-Emissionen ausgewiesen werden.
  • Wegfall der Pflicht zur Verlinkung auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission (ODR-Plattform).
  • Ersatz des Telemediengesetzes (TMG) durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
  • Umbenennung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) → Der Begriff „Telemedien“ wird durch „Digitale Dienste“ ersetzt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich daraus nicht.

Da die Pflicht zur Implementierung eines Widerrufsbuttons für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, Änderungen des gesetzlichen Musters für die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen zur Folge hat, mussten auch die Beispiele für die Widerrufsbelehrungen angepasst werden. Bei allen anderen Fernabsatzverträgen, also Kaufverträgen, die nicht online, sondern z.B. ausschließlich per Telefon oder E-Mail abgeschlossen werden, darf der Händler weiterhin entscheiden, ob er dem Verbraucher das Recht einräumt, den abgeschlossenen Fernabsatzvertrag auf elektronischem Wege zu widerrufen.

Um dem Leser einen schnellen Überblick über die geänderten sowie über die neu hinzugekommenen Informationspflichten und ggf. deren Erläuterungen zu ermöglichen, wurden inhaltliche Änderungen in der Broschüre in der Farbe „rot“ hervorgehoben.