Aktualisierter Musterausbildungsvertrag: Anpassung an das neue Berufsbildungsgesetz

Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat die Empfehlung zum Musterausbildungsvertrag überarbeitet und an die gesetzlichen Änderungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) angepasst. Die aktualisierte Empfehlung (Nr. 115) wurde am 29. April 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Vor diesem Hintergrund setzen die Handwerkskammern ab sofort ein entsprechend überarbeitetes Vertragsmuster für neue Berufsausbildungsverhältnisse ein – sowohl in ihren Online-Systemen als auch ggf. in Printfassungen.

Wir bitten zu beachten, dass bei Abschluss neuer Ausbildungsverträge ausschließlich das aktualisierte Vertragsmuster der Handwerkskammern zu verwenden.

Zu den wesentlichen Änderungen im Vertragsmuster zählen u. a.:

  • Berücksichtigung der Textform in einzelnen Vertragsbestimmungen (§§ 4 Nr. 2, 12),
  • Klarstellung zur Bereitstellung digitaler Ausbildungsmittel durch den Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 4),
  • Verpflichtende Anrechnung von Pausen- und Wegezeiten für den Berufsschulbesuch und außerbetriebliche Maßnahmen (§ 7 Nr. 2a und 2d),
  • Ausschluss der elektronischen Form für Kündigungen (§ 8 Nr. 3) sowie optionale elektronische Zeugniserstellung bei Einwilligung (§ 9),
  • Neue Regelung zur Wahl zwischen schriftlicher und elektronischer Vertragsabfassung mit entsprechender Übermittlungspflicht (§ 13),
  • Korrespondierende Anforderungen für den Eintragungsantrag bei der Kammer (§ 4 Nr. 10).

Parallel zum Vertragsmuster wurde auch das zugehörige Merkblatt mit Erläuterungen an mehreren Stellen aktualisiert. Diese Änderungen dienen der besseren Verständlichkeit und sollen den Ausbildungsbetrieben die Umsetzung der neuen Vorgaben erleichtern.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat die Handwerkskammern bereits mit einem Rundschreiben zur zügigen Umsetzung aufgefordert. 

Zur weiteren Information fügen wir diesem Schreiben das Rundschreiben des ZDH sowie das neue Vertragsmuster bei.

Wir empfehlen, dass sich die Ausbildungsbetriebe frühzeitig mit den Änderungen vertraut machen. Weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Handwerkskammern oder direkt über die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.