Hinweisgeberschutzgesetz - Ablauf der Übergangsfristen bis spätestens zum 17.12.2023

Am 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in Kraft getreten, nach welchem private Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 250 Beschäftigten künftig verpflichtet sind, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Unternehmen, die dieser Pflicht nicht bis zum 01.12.2023 nachkommen, handeln ordnungswidrig und riskieren ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 € (§§ 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, 42 Abs. 2 HinSchG).

Für private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023. Ab dann müssen auch diese Unternehmen ihre internen Meldestellen einrichten und betreiben (§§ 12 Abs. 1 S.1, Abs. 2, 42 Abs. 1 HinSchG). Eine gesonderte Übergangsfrist für Ordnungswidrigkeiten und damit verbundene Bußgelder gibt es in diesem Fall jedoch nicht.

Aus diesem Grund hat der ZDK in einem Informationsblatt (Anlage 1) noch einmal die wichtigsten Informationen zum HinSchG zusammengefasst und zudem differenziert dargestellt, welche Entscheidungen vor der Einrichtung einer internen Meldestelle zu treffen sind. Außerdem ist dem Informationsblatt das Muster einer Mitarbeiterinformation (Anlage 2) beigefügt. Mit diesem an das konkrete Unternehmen anzupassenden Muster kann die vom HinSchG geforderte Information der Beschäftigten erfüllt werden.

Der Information halber ist als Anlage 3 ebenfalls noch einmal der vom ZDH veröffentlichte Handlungsleitfaden zum HinSchG beigefügt.