Bundestag beschließt Mautänderungsgesetz

Bundestag beschließt Mautänderungsgesetz

Ab dem 1. Dezember 2023 werden für die Maut CO2-Emissionsklassen als neues Tarifmerkmal eingeführt. Für die Lkw-Maut wird folglich ein CO2-Aufschlag erhoben, pro Tonne CO2 wird ein Aufschlag in Höhe von 200 € fällig. Konkret bedeutet das, dass für alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen zusätzlich zur bestehenden Maut ein Mautteilsatz für den CO2-Ausstoß zur bisherigen Maut hinzugerechnet wird. Dieser Mautteilsatz kann je nach Fahrzeugklasse bis zu 0,16 € pro Kilometer betragen.

Ab 1. Januar 2024 werden mit Erdgas betriebene Fahrzeuge (CNG/LNG) nach einer Klassifizierung in Schadstoffklassen mautpflichtig, analog den mit Diesel angetriebenen Fahrzeugen. Die derzeitige Mautbefreiung gilt somit noch bis zum 31. Dezember 2023.

Erdgasbetriebene Fahrzeuge werden künftig aufgrund ihrer konkreten Eigenschaften, wie beispielsweise der spezifischen Kohlenstoffdioxid-Emissionen, in Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen eingeteilt. Die ursprüngliche Regelung, dass ab dem 1. Januar 2024 für diese Fahrzeuge nur die Mautteilsätze für Infrastrukturkosten und die verursachten Lärmbelastungskosten zu entrichten sind, wurde gestrichen.

Ab dem 1. Juli 2024 müssen alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen für die Benutzung von Bundesfernstraßen Maut entrichten. Konkret: Eine Mautpflicht kann nur eintreten, wenn das „Motorfahrzeug“ (d.h. das Zugfahrzeug) eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Auch Fahrzeugzüge mit insgesamt höherer Gesamtmasse unterfallen damit nicht der Mautpflicht, wenn das Zugfahrzeug max. 3,5 Tonnen hat.

Welche Fahrzeuge sind mautpflichtig?

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die

  1. für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
  2. deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt (Aufgrund europarechtlicher Vorgaben bildet zukünftig bei allen Mautregelungen die „technisch zulässige Gesamtmasse“ und nicht die „zulässige Gesamtmasse“ den Anknüpfungspunkt).

Ausnahmen von der Maut über 3,5 Tonnen

  • Dauerhaft: emissionsfreie Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen.
  • Emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bis 31. Dezember 2025.
  • Sogenannte Handwerkerfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen (Das Handwerk und vergleichbare Branchen sind von diesen Regelungen ausgenommen, die Maut entfällt hier auch nach dem 01.07.2024 auf Fahrzeuge über 7,5 Tonnen. Voraussichtlich wird es eine unbürokratische Voranmeldemöglichkeit für alle Handwerksbetriebe geben.