NEUE Reparaturkostenübernahmebestätigung (RKüB)
[19.07.2011]Im Zuge des Inkrafttretens des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes im Jahre 2008 ist die seit mehr als 40 Jahren etablierte Reparaturkostenübernahmebestätigung um eine fakultativ nutzbare Abtretungserklärung ergänzt worden. Gleichlautende Texte werden auch von anderen Organisationen verwendet. Aus dem Sachverständigenbereich wurde in drei uns bekannten Urteilen der zuständigen Amts-/Landgerichte die Auffassung vertreten, dass die Abtretungserklärung unwirksam sei.
Diese Auffassung hat nunmehr der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07. Juni 2011 (Az: VI ZR 260/10) bestätigt. In seiner Begründung führt der BGH aus, dass eine Abtretung nur wirksam ist, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll. Konsequenzen zum Artikel











